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MELDUNGEN    28.12.2011 Privatinsolvenz und Altersvorsorge - Zusatzrente in Gefahr Private Vorsorge wie Renten- oder Kapitallebensversicherungen geht bei Zwangsvollstreckung oder Privatinsolvenz oft verloren, auch wenn der Vertrag eigentlich vor dem Rentenalter gar nicht kündbar ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Sicher sind danach nur zertifizierte Riester- und Rürup-Verträge.
Unkündbar, aber pfändbar
Hintergrund: Mit Einführung der Riester-Rente kam zusätzlich auch eine Klausel ins Versicherungsvertragsgesetz: Bis zu einer bestimmten Höhe können Vorsorgesparer für jeden Vorsorgevertrag mit dem Anbieter einen so genannten ,,Ausschluss der Verwertbarkeit" vereinbaren. Der Vertrag ist dann bis zum vereinbarten Auszahlungsbeginn unkündbar. Das Vorsorgevermögen sollte zur Verringerung des Risikos von Altersarmut eigentlich auch unpfändbar und insolvenzsicher sein.
Treuhänder zog vor Gericht
Doch der Ausschluss der Verwertbarkeit hält nicht. Der Bundesgerichtshof verurteilte einen Versicherer, den Rückkaufswert einer Privatrentenversicherung für die Insolvenzmasse zur Verfügung zu stellen. Den Rentenversicherungsvertrag hatte eine Frau 1997 abgeschlossen. Im Mai 2006 vereinbarte sie mit dem Versicherer den Ausschluss der Verwertbarkeit. Im Juni eröffnete das Amtsgericht das vereinfachte Insolvenzverfahren über ihr Vermögen. Im September forderte ihr Insolvenztreuhänder, die knapp 6 000 Euro Rückkaufswert zur Insolvenzmasse zu zahlen. Das Unternehmen weigerte sich unter Berufung auf den Verwertungsausschluss.
Verwertungsausschluss ohne Wirkung
Bei Land- und Oberlandesgericht blitzte der Treuhänder ab. Doch der Bundesgerichtshof verurteilte den Versicherer jetzt. Zur Insolvenzmasse gehöre das gesamte Vermögen der Schuldnerin, erklärten die Bundesrichter. Der Verwertungsausschluss aus dem Versicherungsvertragsgesetz bleibt wirkungslos, weil das Vorsorgevermögen nach den Regelungen in der Zivilprozessordnung trotzdem pfändbar ist. Wirksam ist der Pfändungsschutz nur bei zertifizierten Riester- und Rürup-Verträgen. Rentenversicherungsverträge ohne Zertifikat können nur pfändungs- und insolvenzfest sein, wenn der Vorsorgesparer bei Renteneintritt keine Auszahlung des Vorsorgekapitals auf einen Schlag verlangen kann.
Bedeutung noch unklar
Noch unklar ist die genaue Tragweite der Entscheidung. Betroffen sein könnten außer dem Guthaben in Kapitallebens- oder Rentenversicherungsverträgen auch betriebliche Altersvorsorge.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 1. Dezember 2011
Aktenzeichen: IX ZR 79/11 © STIFTUNG WARENTEST Die kompletten Informationen finden Sie unter: Link zum Inhalt zurück zu Versicherung + Vorsorge
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