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28.12.2011

Privatinsolvenz und Altersvorsorge - Zusatzrente in Gefahr





Private Vorsorge wie Renten- oder Kapital­lebens­versicherungen geht bei Zwangs­vollstreckung oder Privat­insolvenz oft verloren, auch wenn der Vertrag eigentlich vor dem Renten­alter gar nicht kündbar ist. Das hat der Bundes­gerichtshof entschieden. Sicher sind danach nur zertifizierte Riester- und Rürup-Verträge.


Unkünd­bar, aber pfänd­bar


Hintergrund: Mit Einführung der Riester-Rente kam zusätzlich auch eine Klausel ins Versicherungs­vertrags­gesetz: Bis zu einer bestimmten Höhe können Vorsorgesparer für jeden Vorsorgever­trag mit dem Anbieter einen so genannten ,,Ausschluss der Verwert­barkeit" vereinbaren. Der Vertrag ist dann bis zum vereinbarten Auszahlungs­beginn unkünd­bar. Das Vorsorgever­mögen sollte zur Verringerung des Risikos von Alters­armut eigentlich auch unpfänd­bar und insolvenzsicher sein.


Treuhänder zog vor Gericht


Doch der Ausschluss der Verwert­barkeit hält nicht. Der Bundes­gerichts­hof verurteilte einen Versicherer, den Rück­kaufs­wert einer Privatrenten­versicherung für die Insolvenzmasse zur Verfügung zu stellen. Den Renten­versicherungs­vertrag hatte eine Frau 1997 abge­schlossen. Im Mai 2006 vereinbarte sie mit dem Versicherer den Ausschluss der Verwert­barkeit. Im Juni eröff­nete das Amts­gericht das vereinfachte Insolvenz­verfahren über ihr Vermögen. Im September forderte ihr Insolvenz­treuhänder, die knapp 6 000 Euro Rück­kaufs­wert zur Insolvenzmasse zu zahlen. Das Unternehmen weigerte sich unter Berufung auf den Verwertungs­ausschluss.


Verwertungs­ausschluss ohne Wirkung


Bei Land- und Ober­landes­gericht blitzte der Treuhänder ab. Doch der Bundes­gerichts­hof verurteilte den Versicherer jetzt. Zur Insolvenzmasse gehöre das gesamte Vermögen der Schuldnerin, erklärten die Bundes­richter. Der Verwertungs­ausschluss aus dem Versicherungs­vertrags­gesetz bleibt wirkungs­los, weil das Vorsorgever­mögen nach den Rege­lungen in der Zivil­prozess­ordnung trotzdem pfänd­bar ist. Wirk­sam ist der Pfändungs­schutz nur bei zertifizierten Riester- und Rürup-Verträgen. Renten­versicherungs­verträge ohne Zertifikat können nur pfändungs- und insolvenz­fest sein, wenn der Vorsorgesparer bei Renten­eintritt keine Auszahlung des Vorsorgekapitals auf einen Schlag verlangen kann.


Bedeutung noch unklar


Noch unklar ist die genaue Trag­weite der Entscheidung. Betroffen sein könnten außer dem Guthaben in Kapital­lebens- oder Renten­versicherungs­verträgen auch betriebliche Alters­vorsorge.

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 1. Dezember 2011 Aktenzeichen: IX ZR 79/11




© STIFTUNG WARENTEST



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