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10.01.2012

Schlichtungsstelle Energie - Schlichterspruch: Flexstrom soll zahlen





Energielieferant Flexstrom soll einem Kunden den versprochenen Jahres­bonus zahlen. Das schreibt die Schlich­tungs­stelle Energie in ihrer ersten Schlich­tungs­empfehlung. Der Schlichter­spruch ist eine Empfehlung. Die streitenden Parteien müssen sich daran nicht halten. Flex­strom lehnt ab und will klagen.


Bonus auch bei Kündigung fällig


Klarer Punkt­sieg für einen Strom­kunden: Flex­strom soll den versprochenen Jahres­bonus an ihn zahlen, auch wenn er zum Ende des ersten Jahres den Vertrag gekündigt hat, sagt der Ombuds­mann der Schlichtungs­stelle Energie, Dieter Wolst. Außerdem soll Flex­strom die gesetzliche Bearbeitungs­gebühr für die Schlichtung in Höhe von 350 Euro zahlen. Flex­strom wehrt sich gegen den Schlichter­spruch und das Zahlen von Bearbeitungs­gebühr. Das Unternehmen kündigte an, seine Ansprüche gegen den Kunden jetzt gericht­lich durch­zusetzen.


Flex­strom verweigert Bonus


Ein Strom­kunde hatte sich im strittigen Fall darüber beschwert, dass Flex­strom ihm den Neukunden-Bonus nicht zum Ende des Vertrags­jahres ausgezahlt hatte. Flex­strom lehnte eine Zahlung mit der Begründung ab, der Kunde hätte dafür seinen Vertrag um ein weiteres Jahr verlängern müssen. Der Kunde war über­rascht und sagte, von dieser Bedingung bei Vertrags­abschluss nichts gewusst zu haben. Viele Strom­kunden sind von den Flex­strom-Vertrags­klauseln irritiert, test.de berichtete darüber. Auf Grund der umstrittenen Bonuszah­lungen hatte das Vergleichs­portal Verivox Flex­strom die Vertriebs­part­nerschaft gekündigt, siehe dazu Verivox kündigt Flexstrom.


Schlichter Wolst vertritt Minderm­einung


,,Leider hat die Schlichtungs­stelle in diesem Fall schlicht das Thema verfehlt", sagte Flex­strom-Sprecher Dirk Hempel gegen­über test.de. Mehr als 50 Urteile von deutschen Amts­gerichten hätten gezeigt, dass die juristische Position von Flex­strom deutlich sei. Für Schlichter Wolst, ehemaliger Richter am Bundes­gerichts­hof, sind diese Urteile jedoch nicht maßgeblich. Er stimmt der juristischen Minderm­einung einiger weniger Gerichte zu, von denen eines das Vergehen von Flex­strom sogar zum Teil als ,,versuchte Bauernfängerei" bewertet hatte (Land­gericht Heidel­berg: AZ 12 O 76/10, Verfahren von Flex­strom gegen Verifox)


Kunde muss mit keinen Zusatz­bedingungen rechnen


Der Ombuds­mann verweist auf das Bürgerlichen Gesetz­buch, wonach Zweifel an der Auslegung von Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) zu Lasten des AGB-Verwenders, also von Flex­strom, gehen. Dem Kunden sei schriftlich versichert worden, dass der Bonus ,,vereinbarungs­gemäß nach 12 Monaten erstattet" werde, heißt es in der Begründung des Schlichter­spruchs. Die Bestimmung sei nicht klar und verständlich und käme für ihn über­raschend. ,,Mit einer Klausel, die diese Erstattung an weitere Bedingungen, insbesondere so weitreichende wie die Verlängerung des Vertrages um weitere 12 Monate, knüpft, brauche der Verbraucher nicht zu rechnen", sagt der Ombuds­mann.


Schlichter­spruch ist Empfehlung


Die Entscheidung der Schlichtungs­stelle ist eine Empfehlung für den Einzel­fall, die dazu auch nicht verbindlich ist. Strom- und Gaskunden können auch nach einem Schlichter­spruch, den der Anbieter nicht akzeptiert, immer noch vor Gericht klagen. Die Schlichtungsstelle Energie hat am 1. November 2011 ihre Arbeit aufgenommen. An sie können sich Kunden kostenlos bei Streit mit ihrem Energieversorger wenden. Lang­wierige und teure Gerichts­verfahren könnten damit vermieden werden.




© STIFTUNG WARENTEST



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