MELDUNGEN



17.03.2011
Endabrechnung durch Verbraucher

Bildquelle: aboutpixel.de / 50 Euro III © fanny18
Nachdem im ersten Quartal dieses Jahres viele Verbraucher von ihrem Energieversorger die Mitteilung einer Preiserhöhung erhielten, fragen sie sich, ob man diese ohne Weiteres hinnehmen muss oder nicht etwa den Vertrag kündigen kann. "Behält sich ein Strom- oder Gasversorger im Sondervertrag das Recht zur Erhöhung der Preise vor, muss er dem Kunden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 56/08) stets auch ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der Preiserhöhung einräumen", klärt Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen auf. "Fehlt ein solches Sonderkündigungsrecht im Vertrag, kann man sich auf diese eindeutige Rechtsprechung berufen und den Energieliefervertrag anlässlich einer Preiserhöhung auch ohne entsprechende Regelung mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats kündigen", so Henschler.
Dies ist eine gute Nachricht für viele Kunden der TelDaFax Services GmbH mit Sitz in Troisdorf, die sich aktuell erheblichen Preiserhöhungen ausgesetzt sehen und ein Sonderkündigungsrecht in ihren Verträgen mittlerweile oftmals vergeblich suchen. Denn TelDaFax hat in den letzten Monaten seine AGB geändert und das bislang geregelte Recht des Kunden zur Sonderkündigung gestrichen. Allerdings sind solche einseitigen Änderungen von Vertragsbedingungen, wie etwa neue Kündigungsklauseln oder die Umstellung der Zahlungsweise, ohne Zustimmung des Verbrauchers schon für sich genommen nicht wirksam und damit die neuen Klauseln nicht Vertragsbestandteil geworden.
Überhaupt ist TelDaFax schnell zur Stelle, wenn es darum geht, den Verbraucher auf seine vertraglichen Verpflichtungen zu verweisen, zum Beispiel vielfach die Stromkostenvorauszahlung für ein ganzes Jahr. Wird der Energieanbieter jedoch an die eigenen vertraglichen Verpflichtungen erinnert, stoßen die Kunden häufig auf taube Ohren, wie die unzähligen Beschwerden bei der Verbraucherzentrale Sachsen zeigen. Verbraucher berichten von nicht eingehaltenem Lieferbeginn, unzulässiger einseitiger Änderung der Zahlungsweise, der Ignorierung von Kündigungsschreiben der Kunden, dem Einbehalt von Rückzahlungen, dem Ausbleiben der Schlussabrechnung nach Vertragsbeendigung und – nicht zuletzt – von Preiserhöhungen in großem Umfang. "Wer sich solcher Art von teilweise regelrechten Vertragsbrüchen seines Versorgers ausgesetzt sieht, sollte die Gelegenheit beim Schopfe packen und anlässlich einer Preiserhöhung mittels des Sonderkündigungsrechtes selbst mit seinem Versorger ‚abrechnen‘", rät Katja Henschler.
Ohnehin erhöhen viele Anbieter, die mit außergewöhnlich günstigen Preisen für Strom oder Gas werben, ihre Forderungen oft ab dem zweiten Vertragsjahr. Zudem beschweren sich Kunden solcher zu Vertragsbeginn unschlagbar günstigen Anbieter bei der Verbraucherzentrale Sachsen besonders häufig über absolut unzureichenden Service bei der Vertragsabwicklung. Geld und Nerven spart man dann eher bei der Wahl eines Anbieters mit unter Umständen etwas höheren Kosten, aber dafür einem konstanten und soliden Service. "Wir empfehlen daher Verbrauchern, sich zum Beispiel bei Bekannten oder etwa in Internetforen gründlich über einen Anbieter zu erkundigen, bevor man einen Vertrag mit ihm abschließt.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
© Verbraucherzentrale Sachsen
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