MELDUNGEN



28.12.2011
Produktmängel - Händler mit begrenzter Haftung
Fest steht: Verkäufer mangelhafter Ware müssen nicht nur einwandfreien Ersatz liefern, sondern bei Bedarf auch die Kosten für Transport, Ein- und Ausbau übernehmen, soweit sie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Was angemessen ist, bleibt aber auch nach einem lang erwarteten Urteil des Bundesgerichtshofs unklar.
Gewähr für einwandfreie Ware
Bereits im Juni hatte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) in zwei Streitfällen entschieden: Händler müssen auch die Kosten für Lieferung und Montage übernehmen, wenn sie mangelhafte Ware geliefert haben. Auch für deren Abtransport sind sie zuständig. Das gilt auch, wenn ursprünglich der Käufer die Ware selbst abgeholt und aufgestellt hat. Argument der Richter: Kunden sollen keine Kosten entstehen, wenn sie ihre vertraglichen Rechte wahrnehmen.
Installation inklusive
Damit ist alles klar für Ware, die ohne größeren Aufwand auszutauschen ist: Wer, wie die eine der beiden Klägerinnen vor dem EuGH, eine irreparabel defekte Spülmaschine erhalten hat, kann also außer der Lieferung auch die Installation einer neuen und den Abtransport der alten Maschine verlangen.
Unklarheit bei hohen Kosten
Unklar ist dagegen weiterhin, was bei nur mit hohem Aufwand austauschbarer Ware wie Fliesen genau gilt, um die es im zweiten EuGH-Fall ging. Der Kläger hatte sie für knapp 1 200 Euro gekauft und feine Schleifspuren erst bemerkt, als die meisten bereits verlegt waren. Sie zu entfernen und neu zu verlegen, kostet laut Gutachter fast 6 000 Euro. Laut EuGH darf der Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch auf einen im Verhältnis zu Kaufpreis und Eigenart der Ware ,,angemessenen Betrag" beschränkt werden. Was das genau heißt, bleibt weiter unklar. Der Bundesgerichtshof hat jetzt zwar geurteilt, beschränkt sich aber darauf, die Sache ans Oberlandesgericht zurück zu verweisen. Einzige Vorgabe der Bundesrichter: ,,Die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers darf allerdings nicht dazu führen, dass das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten ausgehöhlt wird", heißt es in der Presseerklärung zum Urteil.
Risiko für Verbraucher
Wie das gehen soll, bleibt rätselhaft. Wenn bei Fliesen oder ähnlicher Ware erst nach dem Einbau Mängel zu erkennen sind, nützt Käufern die Ersatzlieferung einwandfreier Ware gar nichts, wenn der Verkäufer nicht einen so hohen Anteil der Kosten übernimmt, dass er sich den Austausch überhaupt leisten kann. Selbst wenn der EuGH-Kläger am Ende die Hälfte der Kosten für den Austausch der Fliesen erhält, hätte er am Ende weit mehr als dreifache des Kaufpreises gezahlt. Umgekehrt werden Händler drastisch verschärfte Qualitätskontrollen einführen müssen, wenn sie bei Gewährleistungsfällen mit Austauschkosten weit jenseits des Warenwerts rechnen müssen.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16.06.2011Aktenzeichen: C-65/09 und C-87/09
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.12.2011Aktenzeichen: VIII ZR 70/08
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