Warenkorb  
Warenkorb

Ihr Warenkorb enthält kein Auftrag zur Rechtsberatung.

 

MELDUNGEN


Version zum DruckenspacerPer E-Mail versenden

28.12.2011

Produktmängel - Händler mit begrenzter Haftung





Fest steht: Verkäufer mangelhafter Ware müssen nicht nur einwandfreien Ersatz liefern, sondern bei Bedarf auch die Kosten für Transport, Ein- und Ausbau übernehmen, soweit sie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Was angemessen ist, bleibt aber auch nach einem lang erwarteten Urteil des Bundesgerichtshofs unklar.


Gewähr für einwand­freie Ware


Bereits im Juni hatte der Europäische Gerichts­hof in Luxemburg (EuGH) in zwei Streitfällen entschieden: Händler müssen auch die Kosten für Lieferung und Montage über­nehmen, wenn sie mangelhafte Ware geliefert haben. Auch für deren Abtrans­port sind sie zuständig. Das gilt auch, wenn ursprüng­lich der Käufer die Ware selbst abge­holt und aufgestellt hat. Argument der Richter: Kunden sollen keine Kosten entstehen, wenn sie ihre vertraglichen Rechte wahr­nehmen.


Installation inklusive


Damit ist alles klar für Ware, die ohne größeren Aufwand auszutauschen ist: Wer, wie die eine der beiden Klägerinnen vor dem EuGH, eine irreparabel defekte Spül­maschine erhalten hat, kann also außer der Lieferung auch die Installation einer neuen und den Abtrans­port der alten Maschine verlangen.


Unklarheit bei hohen Kosten


Unklar ist dagegen weiterhin, was bei nur mit hohem Aufwand austausch­barer Ware wie Fliesen genau gilt, um die es im zweiten EuGH-Fall ging. Der Kläger hatte sie für knapp 1 200 Euro gekauft und feine Schleifspuren erst bemerkt, als die meisten bereits verlegt waren. Sie zu entfernen und neu zu verlegen, kostet laut Gutachter fast 6 000 Euro. Laut EuGH darf der Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch auf einen im Verhältnis zu Kauf­preis und Eigen­art der Ware ,,angemessenen Betrag" beschränkt werden. Was das genau heißt, bleibt weiter unklar. Der Bundes­gerichts­hof hat jetzt zwar geur­teilt, beschränkt sich aber darauf, die Sache ans Ober­landes­gericht zurück zu verweisen. Einzige Vorgabe der Bundes­richter: ,,Die Beschränkung auf eine Kostenbe­teiligung des Verkäufers darf allerdings nicht dazu führen, dass das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten ausgehöhlt wird", heißt es in der Presseerklärung zum Urteil.


Risiko für Verbraucher


Wie das gehen soll, bleibt rätselhaft. Wenn bei Fliesen oder ähnlicher Ware erst nach dem Einbau Mängel zu erkennen sind, nützt Käufern die Ersatz­lieferung einwand­freier Ware gar nichts, wenn der Verkäufer nicht einen so hohen Anteil der Kosten über­nimmt, dass er sich den Austausch über­haupt leisten kann. Selbst wenn der EuGH-Kläger am Ende die Hälfte der Kosten für den Austausch der Fliesen erhält, hätte er am Ende weit mehr als dreifache des Kauf­preises gezahlt. Umge­kehrt werden Händler drastisch verschärfte Qualitäts­kontrollen einführen müssen, wenn sie bei Gewähr­leistungs­fällen mit Austausch­kosten weit jenseits des Waren­werts rechnen müssen.

Europäischer Gerichts­hof, Urteil vom 16.06.2011Aktenzeichen: C-65/09 und C-87/09

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 21.12.2011Aktenzeichen: VIII ZR 70/08




© STIFTUNG WARENTEST



Die kompletten Informationen finden Sie unter:

Link zum Inhalt



zurück zu Steuern + Recht

Diesen Beitrag verlinken:

© 2012 Verbraucher- & Rechtsanwaltsportal

Links  |    |  Linktausch  |  Sitemap  |  AGB  |  Wiederufsrecht  |  Impressum