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30.06.2011

Produktmängel - Händler haftet auch für Ein- und Ausbau





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Bildquelle: aboutpixel.de / G 4 Power Book © Peter Ehmann

Verkäufer mangelhafter Ware müssen nicht nur einwandfreien Ersatz liefern, sondern bei Bedarf auch die Kosten für Ein- und Ausbau übernehmen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Allerdings: Möglich ist, die Kostenerstattung auf einen angemessenen Betrag zu beschränken. Was das genau heißt, bleibt unklar.


Gewähr für einwandfreie Ware


Klar ist: Der Verkäufer hat für die Lieferung einwandfreier Ware einzustehen und nachzubessern oder Ersatz zu liefern, wenn die Ware Mängel hat. Doch das allein hilft Verbrauchern oft nicht weiter. Das zeigen zwei Fälle, mit denen sich der EuGH in Luxemburg zu befassen hatte. Fall 1: Jürgen Dittmer hatte bei der Gebrüder Weber GmbH feine italienische Bodenfliesen gekauft. Preis: 1 382,27 Euro. Als er sie zum großen Teil bereits verlegt hatte, entdeckte er feine Schleifspuren, die sich nicht beseitigen ließen. Außer der Ersatzlieferung verlangte er daraufhin Ersatz für die Ein- und Ausbaukosten in Höhe von 5 830,57 Euro. Fall 2: Ingrid Putz hatte bei der Medianess Electronics GmbH eine Spülmaschine für 367 Euro bestellt. Nach Aufbau und Installation stellte sich heraus: Sie hat einen irreparablen Schaden. Medianess versprach, eine Ersatzmaschine zu liefern. Ingrid Putz verlangte jedoch, die Maschine auch aufzustellen und anzuschließen.


Zweifel an deutschen Regeln


Wittmer und Putz zogen vor Gericht. Doch die Richter kamen in beiden Fällen nicht weiter. Nach deutschen Recht haben die beiden Kläger nämlich keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten für den Ein- und Ausbau oder die Installation der als Ersatz gelieferten Ware. Die Verbraucherschutzrichtlinie der Europäischen Union allerdings bietet den Käufern mangelhafter Ware möglicherweise weiterreichende Ansprüche. Die deutschen Richter setzten die Verfahren daher aus und fragten beim EuGH nach, wie die Verbraucherschutzrichtlinie genau zu verstehen ist.


EuGH verlangt mehr Verbraucherschutz


Klarer Fall, urteilten die Europa-Richter: Verbrauchern dürfen bei vertragswidrigem Verhalten des Lieferanten keine zusätzlichen Kosten entstehen, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen. Bei Ware, die weiterverarbeitet, eingebaut oder installiert werden soll, heißt das: Verbraucher müssen vom Lieferanten Ersatz für Austauschkosten verlangen können. Bei vertragsmäßiger Lieferung müssen sie diese Kosten nämlich nur ein Mal aufbringen. Für den durch mangelhafte Lieferung notwendigen Austausch muss daher grundsätzlich der Händler zahlen und nicht der Käufer zum zweiten Mal zahlen.


Haftung auf angemessenen Betrag beschränkbar


Jetzt sind wieder die deutschen Gerichte am Zug. Sie müssen entscheiden, ob und wie genau die deutschen Regeln entsprechend der EU-Vorgaben anwendbar sind oder ob der Bundestag sie ändern muss. Mindestens gilt: Soweit Verbraucher wegen gemessen am EU-Standard unzureichender Verbraucherschutzregeln einen Schaden erleiden, können sie den Staat zur Kasse bitten. Weiterer Unsicherheitsfaktor für Jürgen Dittmer: Der EuGH schränkte sein im Grunde verbraucherfreundliches Urteil gleich wieder deutlich ein. Wenn die Kosten für Ein- und Ausbau im Verhältnis zum Preis der Ware unverhältnismäßig sind, darf die Haftung des Lieferanten beschränkt werden. Was das genau heißt, bleibt unklar. Die Richtlinie schließe nicht aus, ,,dass der Anspruch des Verbrauchers auf einen Betrag beschränkt wird, der dem Wert des Verbrauchsguts und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit angemessen ist", heißt es in der Urteilsbegründung nur.

EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011Aktenzeichen: C-65/09 und C-87/09




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