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19.01.2011
Bezieher von Hartz IV: Befreiung von der Rundfunkgebühr jetzt möglich

Bildquelle: aboutpixel.de / Arbeitsamt © Nachtschreck
Wer von Arbeitslosengeld I auf Hartz IV stürzt, erhält seit Anfang 2011 keinen so genannten "Übergangszuschlag" (nach § 24 Sozialgesetzbuch II) mehr. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass sich Betroffene nun von der Rundfunkgebühr befreien lassen können. Dabei ist Eile geboten: Noch im Januar muss der Antrag an die GEZ geschickt werden, damit die Befreiung ab Februar läuft.
Für alle, die vor dem ALG II-Bezug Arbeitslosengeld erhalten haben, gab es bislang einen monatlichen Zuschlag, wenn sie innerhalb von zwei Jahren keinen neuen Arbeitsplatz fanden. Orientiert am letzten Arbeitslosengeld betrug diese Übergangsleistung maximal 160 Euro im Monat. Mit den Änderungen im Haushaltsbegleitgesetz wurde dieser Zuschlag nun ersatzlos gekappt – und zwar nicht nur für die Zukunft, sondern auch für all diejenigen, die ihn bereits beziehen. Allerdings: Während beim befristeten Zuschlag nach § 24 Sozialgesetzbuch II keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht möglich war, öffnet sich durch den Wegfall der Leistung nun diese Tür.
Mit dem Änderungsbescheid der Hartz IV-Verwaltung kann bei der GEZ eine Befreiung beantragt werden. Die Anträge liegen in den Bürgercentern aus. Auch Arbeitssuchenden, die bislang noch keinen Änderungsbescheid erhalten haben, rät die Verbraucherzentrale, vorsorglich einen Befreiungsantrag zu stellen und den Bescheid dann später nachzureichen. Denn nur dann ist sichergestellt, dass die Befreiung rückwirkend berücksichtigt werden kann. Es ist ratsam, den Antrag an die GEZ sicherheitshalber per Einschreiben mit Rückschein zu versenden.
© Verbraucherzentrale Niedersachsen
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