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10.01.2012

Unfallschaden - Radfahrer haben Recht auf Ersatzrad





Fahrrad

Bildquelle: aboutpixel.de / Utrecht © Mela

Ein Radfahrer, der regelmäßig mit dem Rad zur Arbeit fährt und auf dem Weg dorthin unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, hat die gleichen Rechte wie ein Autofahrer: Er bekommt für die Zeit des Nutzungsausfalls eine Entschädigung.


Fahr­rad in Reparatur


Im konkreten Fall war das Fahr­rad des Unfall­opfers durch einen Verkehrs­unfall schwer beschädigt worden. 35 Tage dauerte es, bis alle Ersatz­teile geliefert und das Rad wieder nutz­bar war. Der Fahr­radfahrer selbst war nach dem Unfall aber in der Lage Rad zu fahren. Er forderte deshalb vom Unfall­ver­ursacher eine Entschädigung für die Zeit, in der er ohne sein Fahr­rad auskommen musste.


200 Euro für 35 Tage


Das Land­gericht Lübeck bestätige das Unfall­opfer in seinen Forderungen und verurteilte den Unfall­ver­ursacher, neben der Zahlung von Schadens­ersatz für das Rad, auch zu knapp 200 Euro Nutzungs­ausfall-Entschädigung. Bei dem beschädigten Rad handele es sich um einen Gegen­stand, der für das Unfall­opfer ständig verfügbar sein müsse, um seine wirt­schaftliche Lebens­haltung abzu­sichern. Die Höhe der Ausfall-Entschädigung setzte das Gericht fest aufgrund des geschätzten Miet­preises für das betroffene Fahr­rad für 35 Tage.


Ursprüng­lich für Kraft­fahr­zeuge gedacht


Die Recht­sprechung zur Nutzungs­ausfall-Entschädigung war für Halter eines Kraft­fahr­zeugs entwickelt worden, damit Unfall­opfer, die auf einen Mietwagen verzichten, nicht schlechter gestellt sind als diejenigen, die einen Ersatz­wagen anmieten. Die Richter des Land­gerichts Lübeck stellten fest, dass es in diesem Zusammen­hang keinen Grund gäbe, einen Radfahrer, der für den Weg zur Arbeit regel­mäßig ein Fahr­rad nutzt, anders zu behandeln als jemanden, der mit dem Auto zur Arbeit fährt.

Land­gericht Lübeck, Az.: 1 S 16/11




© STIFTUNG WARENTEST



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