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04.09.2010 um 04:45 Uhr, HR: Thema: Zu wenig des Guten? Der ...mehr



Rechtsberatung ( Erstberatung ) bei Gewinnspiele


Rechtsberatung ( Erstberatung ) bei Gewinnspiele

( Kanzlei Kuhlmann )

70.00 EUR   (inkl. 19 % MwSt.)

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Beschreibung Rechtsberatung :

Gerne beantworte ich Ihre Problemstellung aus dem Rechtsgebiet Gewinnspiele und Preisausschreiben ausführlich und umfassend. Für die Richtigkeit meiner Auskünfte hafte ich genauso wie bei einem persönlichen Kanzleibesuch.
Meine Antwort werden Sie binnen 3 Werktagen nach Ihrer Bestellung erhalten.
Meine schriftliche Beratung zu Ihrer Problemstellung wird folgendes umfassen:
Ich werde anhand von Gesetz und -soweit für den konkreten Fall vorhanden- Rechtsprechung prüfen und darlegen, wie sich die Rechtslage wegen der Ausschreibung darstellt und wie die weitere Vorgehensweise zu empfehlen ist. Die Beantwortung erfolgt natürlich unter Berücksichtigung Ihrer konkreten Fragestellung.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mein Beratungsangebot in Anspruch nehmen.




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Last Updated: Freitag, 03 September 2010 16:40

INTERNETFALLEN

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04.12.2009



Post vom Anwalt bedeutet nicht, dass man zahlen muss!

Viele Verbraucher im Saarland erhalten in diesen Tagen Post von einem Rechtsanwalt André Amberge aus Duisburg. Dieser zeigt in denen der Verbraucherzentrale des Saarlandes vorliegenden Fällen an, verschiedene Gewinnspielanbieter zu vertreten.
Er beruft sich auf telefonisch geschlossene Verträge, die aufgezeichnet worden sein sollen. In der Folge hätten die Gewinnspielanbieter die Verbraucher bei zahlreichen Gewinnspielen angemeldet, weshalb sie nun zur Zahlung verpflichtet seien.
"Selbstverständlich kann man solch einen Vertrag am Telefon abschließen." führt Yvonne Schmieder von der Verbraucherzentrale aus Saarlandes aus. "Ob gleichwohl eine Zahlungspflicht besteht, muss im Einzelfall geprüft werden. Nur weil ein Rechtsanwalt schreibt, heißt das nicht, dass die Forderung auch berechtigt ist. Vielmehr muss den Verbrauchern im Nachgang zu diesem Telefonat eine Auftragsbestätigung mit einer korrekten Widerrufsbelehrung zugegangen sein. Auch von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen die Verbraucher Kenntnis haben."
Verbraucher sollten sich von diesen Schreiben in keinem Fall einschüchtern lassen und ungeprüft die Zahlung vornehmen. Zunächst sollte man immer bei der Gegenseite per Einschreiben mit Rückschein der angeblichen Forderung widersprechen und einen Nachweis für den Vertragsschluss anfordern. Derjenige, der sich auf eine Forderung beruft, muss die Umstände des Vertragsschlusses nachweisen.
Schmieder führt weiter aus: "Es ist in der täglichen Beratungspraxis oft erschreckend zu sehen, wie unvorsichtig die Verbraucher mit ihren Daten sind und oftmals jedem Versprechen am Telefon glauben. Sobald ein Gewinn ruft, scheinen viele Menschen jede Sorgfalt außer Acht zu lassen. Dabei sagen wir den Verbrauchern immer, dass niemand etwas zu verschenken hat, auch nicht in der Vorweihnachtszeit."

Weitere Informationen erhält man in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale des Saarlandes oder unter www.vz-saar.de.
Saarbrücken: 0681 / 50089 – 0
Dillingen: 06831 / 97 65 65
Merzig: 06861 / 54 44


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

© Verbraucherzentrale Saarland

Die kompletten Informationen finden Sie unter: Link zum Inhalt



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